DOP (g.U.) und IGP (g.g.A.)

Die Europäische Union schützt seit 1992 die Qualitätsregelungen der bedeutendsten Agrarerzeugnisse und Lebensmittel mittels zweier Gütesiegel: DOP (g.U. – Geschützte Ursprungsbezeichnung) und IGP (g.g.A. – Geschützte geografische Angabe). Zum Schutz des Namens und der Herkunft eines jeden anerkannten Produktes vor Fälschungen und Missbräuchen, auch durch Unterstützung der Informationskampagnen, die zu einer bewussteren Wahl seitens der Verbraucher beitragen.

Die geschützte Ursprungsbezeichnung (DOP) schützt die Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, deren Eigenschaften im Wesentlichen vom Produktionsgebiet abhängen. Die eine DOP auszeichnenden Faktoren sind eng mit dem Herkunftsgebiet, in dem der Rohstoff hergestellt und verarbeitet wird und eventuell reift, sowie mit der Tradition seiner Herstellung verbunden, die sich aus loyalen und konstanten Nutzungen ergibt, aus dem menschlichen Faktor, der seine Einzigartigkeit charakterisiert. Damit ein Produkt mit dem Gütesiegel DOP ausgezeichnet wird, muss es die von der EU zu genehmigenden Herstellungsregel strengstens erfüllen und den Kontrollen anerkannter Kontrollbehörden unterzogen werden.

 

Die geschützte geografische Angabe (IGP) ist den Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln vorbehalten, deren Eigenschaften, Bekanntheit oder Qualität insbesondere von der Produktions-, Verarbeitungs- und/oder Zubereitungsfähigkeit abhängen, die sich in einem bestimmten geografischen Gebiet entwickelt hat. Damit ein Produkt das Gütesiegel IGP erhält, muss mindestens eine dieser Phasen in einem bestimmten Gebiet erfolgen. Auch in diesem Fall muss das Produkt für die Auszeichnung IGP eine strenge, von der EU genehmigte Regel erfüllen und den Kontrollen anerkannter Kontrollbehörden unterzogen werden.

Das grundsätzliche Mittel für den Schutz und die Garantie ist die Herstellungsregel bzw.
der Vertrauenspakt zwischen Hersteller und Verbraucher.
Dieser offenbart die wahre Identität des Produktes!